S a t z u n g

des Kuratoriums Europäische Kulturarbeit Beratzhausen e.V.  

§ 1 Verein

  1. Der Verein führt den Namen „Kuratorium Europäische Kulturarbeit Beratzhausen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Beratzhausen.

§ 2 Aufgaben

  1. Aufgaben des Kuratoriums sind die Förderung der europäischen Kunst und Kultur sowie humanitäre Hilfeleistungen für bedürftige Menschen in Rumänien und anderen Ländern. Mit kulturellen Veranstaltungen sollen menschliche Begegnungen ermöglicht werden. Künstler und Kunstschaffende aus ganz Europa sollen in Beratzhausen zusammenkommen. Sie sollen zur Verwirklichung des europäischen Gedankens von der Basis der Gemeinde Beratzhausen aus beitragen und diese Idee wieder in ihre Länder weitertragen. Deshalb sind die Projekte nicht an den Ort Beratzhausen gebunden, sondern sollen an vielen Orten Europas stattfinden. Darüber hinaus sollen humanitäre Hilfeleistungen die große Not von bedürftigen Menschen in Rumänien und anderen Ländern lindern und wenn immer möglich soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
  2. Das Kuratorium erfüllt auch Aufgaben des Marktes Beratzhausen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Hilfskonvois, Ferienmalakademien, Malersymposien, Konzerte und sonstige kulturelle und humanitäre Aktivitäten.
  3. Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person jeder Nation ab dem 16. Lebensjahr werden.
  2. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 5 Austritt der Mitglieder

Der Austritt ist durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich.

§ 6 Mitgliedsbeitrag, Finanzierung

  1. Der Verein erhebt keine Mitgliederbeiträge. Er erwartet jedoch von jedem Mitglied eine Dienstleistung, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 erforderlich ist.
  2. Die Erfüllung der Aufgaben wird durch Zuschüsse, Spenden und Einnahmen eigener Veranstaltungen und Projekte finanziert.
  3. Der Verein wird vom Markt Beratzhausen finanziell, ideell und personell unterstützt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a – der Vorstand
  • b – die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • sechs Beisitzern
    • dem 1. Bürgermeister des Marktes Beratzhausen
  2. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Der 1. Bürgermeister des Marktes Beratzhausen wird nicht gewählt. Er ist kraft Amtes für die Dauer seiner kommunalpolitischen Wahl im Vorstand vertreten.
  3. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist zuständig für
    • a – die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • b – die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, für die nach der Satzung weder die Mitgliederversammlung noch der Vorsitzende zuständig sind.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 ÄBGB vom ersten und zweiten Vorsitzenden je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende zur Vertretung nur befugt, wenn der erste Vorsitzende an der Ausübung seiner Aufgaben verhindert ist.

§ 10 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
    • a – wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    • b – jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss fassen zu lassen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • a – die Wahl des Vorstandes,
  • b – die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • c – Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
  • d – Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und von Ehrenvorsitzenden ist, auch posthum, möglich.

Beschlüsse hierzu fasst die Mitgliederversammlung.

§ 12 Form der Berufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt des Marktes Beratzhausen einzuberufen.
  2. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den 1. Vorsitzenden

§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 2 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  4. § 13 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Beschlüsse des Vorstandes.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Mitgliederversammlung sowie die in der Vorstandschafssitzung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Beratzhausen zu, der es ausschließlich unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
Beratzhausen, den 5.12.1997